Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte

GOÄ

§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung

Stand: 27.07.2023

Bund2 Fassungen98 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6a#abs-1 (1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6a#abs-2 (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

§ 6 § 7