Gesetze / Gebührenordnung für Ärzte
GOħ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
Stand: 27.07.2023
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 – 10 S 1770/08Zitiert von 1
- BGH, 13.06.2002 – III ZR 186/01Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 – 4 S 2068/02Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 28.10.2004 – 6 K 1122/03Zitiert von 2
- BVerfG, 19.03.2004 – 1 BvR 1319/02Zitiert von 8
- LG Heidelberg, 24.06.2013 – 5 S 2/13
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 RZitiert von 1
- LG Rottweil, 23.01.2026 – 1 S 63/25
- VG Stuttgart, 24.03.2025 – 10 K 2965/22
98 Entscheidungen zu § 6a GOÄ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a GOÄ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6a#abs-1 (1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO%C3%84%201982/6a#abs-2 (2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.